Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 2015 - Übersicht
Am 29. August 2014 hat das polnische Parlament ein Gesetz zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, des Einkommensteuergesetzes und einiger anderen Gesetze verabschiedet. Zu den Änderungen gehören die Erweiterung des Kreises der Unternehmen, die den Unterkapitalisierungsvorschriften unterliegen, neue Verrechnungspreisvorschriften und die neuen Regeln für die Einreichung von Steuerinformationen in elektronischer Form.Neue Unterkapitalisierungsvorschriften
Die wichtigste Änderung des Körperschaftsteuergesetzes ist die Änderung der Unterkapitalisierungsvorschriften, wobei der Kreis der Unternehmen, die den Unterkapitalisierungsvorschriften unterliegen, um indirekt verbundene Unternehmen, die mindestens 25% der Anteile am Kapital des bestimmten Unternehmens besitzen, erweitert wurde.Neue Unterkapitalisierungsvorschriften
Nach dem geänderten Artikel 9a des Körperschaftsteuergesetzes wurde der Kreis der Unternehmen, die verpflichtet sind, die Verrechnungspreisdokumentation vorzubereiten, um Steuerzahler erweitert, die keine juristischen Personen sind (welche Gesellschaftsvertrage, Joint Venture Verträge oder ähnliche Vereinbarungen schließen). Die Verpflichtung, die Verrechnungspreisdokumentation vorzubereiten wird fällig, wenn der Gesamtbetrag der Gesellschafterbeiträge einen Gegenwert von 50.000 Euro übersteigt. Wenn eine der Parteien des Gesellschaftsvertrages ihren Sitz oder Geschäftsführung in einem Land, in dem schädlicher Steuerwettbewerb betrieben wird, wird dieser Betrag auf 20 000 € eingeschränkt.Ab dem 1. Januar 2015 können Steuerbehörden von den Steuerpflichtigen verlangen, die Verrechnungspreisdokumentation für Geschäfte vorzubereiten, die zwischen dem Steuerpflichtigen und seinen im Ausland gegründeten Einrichtungen getätigt werden.
Neue Regeln für die Einreichung von Steuerinformationen in elektronischer Form
Seit dem 1. Januar 2015 dürfen die Formulare CIT-8 (Angaben über die Höhe des im Steuerjahr erworbenen Einkommens) und IFT-2 (Angaben über die Höhe des Einkommens von den Steuerzahlern, die keinen Sitz oder keine Geschäftsführung in Polen haben) nur elektronisch eingereicht werden. Aus diesem Grunde müssen die Körperschaftsteuerzahler eine mit Hilfe des gültigen qualifizierten Zertifikats überprüfbare elektronische Signatur beantragen, um in der Lage sein, die Steuererklärungen über das Steuerportal einzureichen.Für weitere Informationen über unsere Dienstleistungen, rufen Sie uns an unter + 48 (0) 604 235 897
oder senden Sie uns eine E-Mail an
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