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Änderungen des MwSt.-Gesetzes in 2015

Gemäß dem Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, wird in 2015 eine Reihe von Bestimmungen in Kraft treten, die sich auf Anmeldung zur Umsatzsteuer, die Verpflichtung, Registrierkassen zu halten, Mehrwertsteuerabrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen und auf den Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft  beziehen.

Abschaffung der Verpflichtung, die Mehrwertsteuerregistrierung zu bestätigen

Seit Januar sind Steuerbehörden verpflichtet, eine Bestätigung der Anmeldung des Steuerpflichtigen zur Umsatzsteuer nur auf Antrag des Betroffenen auszugeben, so dass die Steuerzahler die Gebühr von 170 PLN nicht zahlen müssen, um Ihre Anmeldung zu bestätigen.

Befreiung von der Verpflichtung Registrierkassen zu halten

Der Finanzminister Verordnung vom 4. Laut der Verordnung des Finanzministers vom 4. November 2014 über die Befreiung von der Verpflichtung, Aufzeichnungen mit Registrierkassen zu führen, wurden die Telekommunikationsanbieter von der Kassenpflicht befreit.
Die Steuerzahler können auch die Befreiung auf Lieferungen von Waren und Dienstleistungen anwenden, die durch den Steuerzahler als Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte abgeschrieben werden, vorausgesetzt, dass dies Verkaufsrechnung belegt wird.
 
 

Abrechnung der Mehrwertsteuer auf Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienstleistungen an Verbraucher in Mini-One-Stop-Shop-Verfahren

MOSS ist ein neues optionales Abrechnungssystem der Telekommunikation-, Rundfunk und elektronischen Dienstleistungen, die an die Verbraucher in der EU erbracht werden. Die Unternehmer werden in der Lage sein, die Steuer mittels einer Website in ihrem Land abzurechnen, ohne dass sie sich zur Umsatzsteuer in allen EU-Ländern, in denen es die Verbraucher gibt, anmelden müssen 
 

Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft

Nach der geplanten Novelle, wird der Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft  um neue Produktkategorien erweitert, wie z.B. gerippte Platten aus nicht legiertem Stahl, Gold als Rohstoff oder Zwischenprodukt (mit Reinheit von 325/1000 oder höher) und Anlagegold, wenn der Steuerpflichtige die Option der Besteuerung ausgeübt. 
 
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